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Förderverein Dorfkirche Rüdnitz e.V.

Satzung (geänderte Fassung vom 12.09.2011)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein Dorfkirche Rüdnitz e.V.“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Rüdnitz.

Der Verein wurde in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur, des Denkmalsschutzes, der Denkmalspflege und der Erhalt und die Instandhaltung der Dorfkirche Rüdnitz sowie ihrer ortsbildenden, unmittelbaren Umgebung im Sinne des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes.

  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht u.a. durch :

  • öffentlichkeitswirksame Aktionen (z.B. Spendenaufrufe für versicherungsfremde Leistungen, Erstellung von Informationsmaterialien usw.) zu Erhalt und Instandhaltung.

  • Vorträgen zur Erhaltung des kulturellen und historischen Hintergrundes.

  • Begleitung der erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt und zur Instandhaltung.

  • kulturelle Veranstaltungen (z.B. Konzerte), die neben der gottesdienstlichen Nutzung in Absprache mit der Kirchengemeinde, vertreten durch den Gemeindekirchenrat Rüdnitz, durchgeführt werden.

  1. Der Verein will das Interesse von Bürgern, Institutionen, Behörden und der Wirtschaft für sein Vorhaben wecken, um finanzielle und tätige Hilfe werben und diese sinnvoll einsetzen.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, ferner Gemeinschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. Die Rechte der beiden letztgenannten werden durch natürliche Personen wahrgenommen.

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

  1. Der Antrag auf Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

  1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

  1. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins oder der Satzung verstoßen hat. Gegen den Ausschluss kann das betreffende Mitglied vor der Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Diese entscheidet dann endgültig.

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.


§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. (Jahreshauptversammlung) Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
    Einladungen werden mindestens 14 Tage vorher schriftlich per Post zugestellt.
    Die Einladung enthält die Tagesordnung. Weitere Tagesordnungspunkte können auf der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  1. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Eine Delegierung von Stimmen ist nicht zulässig.

  1. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
    Änderung der Satzung – auch des Vereinszweckes und der Auflösung des Vereines – bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

  1. Die Mitgliederversammlung

  • wählt den Vorstand

  • bestimmt zwei Kassenprüfer/innen

  • nimmt Berichte des Vorstandes (einschließlich Kassenbericht) entgegen

  • beschließt die Entlastung des Vorstandes aufgrund eines jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes (nach Kassenprüfung).

  • setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest

  • beschließt Satzungsänderungen

  • beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung

  • kann die Auflösung des Vereins beschließen.

  1. Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Mitgliederversammlung. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden aus dem Kreis der Vereinsmitglieder für jeweils zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Erhebt sich kein Widerspruch kann die Wahl offen erfolgen.


§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Rüdnitz soll mit mindestens einem Mitglied im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

  1. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich den Verein.

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, zieht die Mitgliedsbeiträge ein und verwaltet die Spendengelder. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

  1. Der Vorstand kann über Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, beraten und bei Einstimmigkeit aller Vorstandsmitglieder anstelle der Mitgliederversammlung entscheiden. Diese Satzungsänderungen müssen auf der nächsten Mitgliederversammlung den Mitgliedern schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die übrigen Vorstandsmitglieder anstelle des ausgeschiedenen ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der Mitglieder des Vereins berufen, mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine mit Frist von einem Monat zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Rüdnitz. Sie hat das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich zu Instandhaltung / Erhalt der Rüdnitzer Dorfkirche einzusetzen.

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend regelt.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde am 12.09.2011 beschlossen.



Unterschriften:

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